Meisterbetrieb für Kfz-Technik seit 1999

Ihr Slogan


 ♦ Abtretungserklärung

Durch eine Abtretungserklärung ermächtigt man den Sachverständigen oder auch die Reparaturwerkstatt die Gutachten- bzw. Instandsetzungskosten direkt bei der leistungspflichtigen Versicherung einzufordern.

 

♦ Altschäden

Altschäden sind Schäden, die sich bereits vor dem aktuellen Schadeneintritt am Fahrzeug befanden, ohne instandgesetzt worden zu sein. Dabei muss es sich nicht um einen erheblichen Unfallschaden handeln. Auch kleinere Beulen und Lackschäden werden u. U. als Altschäden bezeichnet, weil sie Einfluss auf die zu ermittelnden Werte im Gutachten haben können. (siehe auch Vorschäden) 

 

♦ Bagatellschaden

Wenn die Instandsetzungskosten unter ca. 1000,- EUR liegen, handelt es sich ggf. um einen Bagatellschaden und man unterliegt einer „Schadenminderungspflicht“. D. h . der Versicherung reicht zur Schadenregulierung möglicherweise ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Da die Rechtsprechung hier allerdings sehr unterschiedlich entscheidet, sollte man sich in jedem Fall einem Sachverständigen anvertrauen, der den Schaden beurteilen kann und in der Regel zumindest ein Kurz-Gutachten erstellt.

 

♦ Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten gem. Gutachten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Allerdings wird bei dieser Abrechnungsform nur der Netto-Rechnungsbetrag ausgezahlt, weil die Mehrwertsteuer gem. gesetzlicher Regelung nur dann erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist.

 

♦ Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er durch den Unfall erlitten hat. Dabei darf der Geschädigte nach dem Unfall nicht schlechter gestellt sein, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. An die Stelle des Schädigers tritt im Haftpflichtschadenfall gesetzlich  die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.



 Integritätsinteresse (130 % - Regelung) 

Nach einem unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschadenfall) hat der Geschädigte selbst dann noch die Möglichkeit sein Fahrzeug instandsetzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Geschädigte das Fahrzeug anschließend eine Mindestzeit weiter nutzt .

 

♦ Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall zahlt die Versicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug gemäß der vertraglich geregelten Vereinbarung (Versicherungsbedingungen). Man unterscheidet außerdem zwischen der Vollkaskoversicherung (deckt  u. a. Schäden bei einem selbstverschuldetem Unfall) und der Teilkaskoversicherung (deckt u. a. Wild, Diebstahl-, Einbruch, Brand- und Sturmschäden). Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden sollte man vor der Beauftragung eines Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstatt Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft nehmen.

 

♦ Nutzungsausfall

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte für die Reparaturdauer seines Fahrzeuges  bzw. für die Dauer einer Ersatzbeschaffung (bei Totalschaden) Anspruch auf einen Mietwagen oder alternativ einer Nutzungsausfallentschädigung. Unter Umständen muss er aber nachweisen, dass er auf das Fahrzeug während dieser Zeit tatsächlich angewiesen ist oder war.

 

♦ Restwert

Der Restwert beziffert den Verkaufspreis, den man für sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch erzielen kann. Dieser Wert ist nicht mit dem Wiederbeschaffungswert zu verwechseln, bei dem es sich um die Summe handelt die man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges (unbeschädigtes) Fahrzeug zu erwerben. Beide Werte werden im Gutachten angegeben, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, weil die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall würde die regulierende Versicherung auf Basis dieser beiden Werte Ihre Schadenersatzansprüche berechnen.

 

♦ Totalschaden

Bei einem technischen Totalschaden kann das Fahrzeug nicht mehr repariert werden (aufgrund totaler Zerstörung oder technischen Möglichkeiten).  Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug zwar wieder repariert werden könnte, dieses aber unwirtschaftlich ist, weil der Wert des Fahrzeuges geringer ist als die ermittelten Reparaturkosten.  

 

♦ Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfallschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, wird es im Falle eines späteren Verkaufs dennoch als so genanntes Unfallfahrzeug gehandelt und man erhält einen geringeren Verkaufserlös als für ein unfallfreies Fahrzeug. Diesen Differenzbetrag beziffert der merkantile Minderwert. Er wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter und Schadenhöhe ermittelt und im Gutachten separat angegeben.

 

♦ Wiederbeschaffungswert

siehe "Restwert"